Vereinssatzung von Wo ist eigentlich Lingen e.V.
Die Satzung legt die Ziele und Strukturen von Wo ist eigentlich Lingen e.V. fest. Sie regelt die Organisation des Vereins, definiert den Zweck – die Verbesserung des studentischen Lebens in Lingen durch das Online-Portal – und sichert die Gemeinnützigkeit sowie die Transparenz gegenüber Mitgliedern und Unterstützern.
Vereinssatzung – wo-ist-eigentlich-lingen.de e.V.
Zuletzt geändert durch Mitgliederversammlungsbeschluss am 14. Dezember 2017 in Lingen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „wo-ist-eigentlich-lingen.de e.V.“.
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Sitz des Vereins ist der Verwaltungssitz Lingen (Ems).
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lingen eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung des studentischen Lebens in Lingen.
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreibung des Internetportals www.wo-ist-eigentlich-lingen.de. Das Portal ist für die Studierenden in Lingen und soll deren Leben in Lingen studentisch lebenswerter machen. Die Website ist eine zentrale Informationsplattform, welche die wichtigsten studentischen Themen aufgreift. Die Site soll eine umfassende Antwort auf die im Domainnamen gestellte Frage geben. www.wo-ist-eigentlich-lingen.de soll die Anlaufstelle Nr. 1 für alle Informationen und organisatorischen Angelegenheiten rund ums Studium in Lingen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat ordentliche Mitglieder (juristische und natürliche Personen).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Die Aufgenommene/der Aufgenommene erhält schriftlich Kenntnis von der Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss von zwei Dritteln des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet.
(3) Gegen die Entscheidung des Ausschlusses ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
(4) In allen Fällen ist die Auszuschließende/der Auszuschließende anzuhören. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
§ 6 Mittel
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- freiwillige Zuwendungen
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Werbeeinnahmen
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, sich an den Aktionen und Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und ist stimmberechtigt.
(3) Die Ausübung von Mitgliedsrechten kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung, (b) der Vereinsvorstand und (c) der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht steht nur Personen zu, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den von ihr gewählten Versammlungsleiter geleitet und ist mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung sowie von Tagungsort und -zeit mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Diese sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie innerhalb der Frist nach Abs. 2 den einzelnen Mitgliedern bekannt gegeben werden können.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: (a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; (b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes; (c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; (d) die Genehmigung der Jahresendabrechnung; (e) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; (f) die Wahl der Rechnungsprüfer; (g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Wahl neuer Beiratsmitglieder und (h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Anweisungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Über den Ausschluss von Vertretern der Presse und des Rundfunks sowie von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitglieds geheim abstimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der/dem von ihr/ihm zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführerin/Schriftführer zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 28 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag entscheiden, die Zahl der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode auf 2 zu begrenzen.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst jung sein, Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird das fehlende Vorstandsmitglied durch Nachwahl neu bestimmt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine satzungskonforme Geschäfts- und Beitragsordnung, die den vereinsinternen Ablauf regelt.
(6) Die Vorsitzenden haben als Schwerpunkt die Finanzierung und Verwaltung des Vereins zu verantworten. Dies umfasst auch Aufgaben wie die Buchhaltung des Vereins. Außerdem haben sie Marketingaktivitäten wie die Organisation des Weihnachtskalenders in Abstimmung mit den CvDs als Vertretung der Redaktion zu verantworten. Beide Vorsitzenden handeln nach den unter § 2 formulierten Zielen des Vereins. Sie sind zudem für das Online-Portal inhaltlich verantwortlich nach § 10 Absatz 3 MDStV und sind im Impressum auch als V.i.S.d.P. zu nennen.
(7) Die Pressesprecherin/Der Pressesprecher verantwortet die Kommunikation des Vereins nach außen, insbesondere die Kommunikation mit der Presse. Mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung, ist die Presse über diese zu informieren. Darüber hinaus verantwortet die Pressesprecherin/der Pressesprecher Kooperationen jeglicher Art und hat diese mit dem Vorstand abzustimmen. Kooperationen dürfen den unter § 2 formulierten Zielen nicht widersprechen.
§ 13 Beirat
(1) Für den Verein wird ein Beirat als Aufsichts- und Beratungsorgan gebildet.
(2) Der Beirat besteht bis auf Weiteres aus den Gründungsmitgliedern des Vereins und einzelnen ehemaligen und aktuellen Mitgliedern, die nachstehend genannt werden:
- Ingo Leßmann
- Mareike Erlenkötter
- Gunnar Micheel
- Anna Guth
- Christian Eling
- Stefanie Rühling
- Lisa Tegeler
- Clara Gröniger
- Christina Gellermann
- Lena Höckerschmidt
- Karmen Landwehr
Der Beirat soll dauerhaft mindestens 3 Mitglieder haben.
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Beirat ist die Vereinsmitgliedschaft. Sollte ein Mitglied des Beirates seine Mitgliedschaft beenden oder per Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, so wählt die Mitgliederversammlung während der nächsten Jahreshauptversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder ein neues Mitglied in den Beirat. In den Beirat kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 1 Jahr Vereinsmitglied ist.
(4) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand des Vereins zu einer Sitzung eingeladen. Rechtzeitig vor dem Termin der Sitzung geht dem Beirat ein schriftlicher Bericht des Vereins zu, der Aussagen zu folgenden Punkten enthält:
- Seit der letzten Beiratssitzung durchgeführte Aktivitäten und ihre Bewertung durch den Verein mit Angaben zur Verwendung der finanziellen Mittel;
- Übersicht über die für die nächsten vier Monate geplanten Vorhaben mit Begründung und voraussichtlichem Termin und den hierfür erforderlichen finanziellen Mitteln;
- weitere Vorausschau hinsichtlich zukünftiger Aktivitäten;
- geplante Satzungsänderungen.
(5) Der Beirat erörtert während seiner Sitzung die Angaben in dem vorgelegten Bericht. Er kann zu allen Punkten eigene Stellungnahmen abgeben. Der Beirat kann weiterhin Anregungen zu weiteren Maßnahmen geben, die der Verein bzw. der Vorstand bei seiner weiteren Planung berücksichtigen wird, soweit es die finanzielle Situation zulässt.
(6) Die Änderung der folgenden Punkte bedarf einer Zustimmung des Beirats:
- Veränderung der unter § 2 genannten Ziele des Vereins (Studentisches Portal, Unabhängigkeit, Gemeinnützigkeit)
- Änderung des Namens des Vereins
- Änderung des Namens der Internetdomain (http://www.wo-ist-eigentlich-lingen.de)
- Änderung / Relaunch des Logos
- Änderung bestehender Partnerstrukturen (Hosting: connectiv! eSolutions GmbH (Hermann Silies), Ideelle Unterstützer und Partner: Stadt Lingen (Heiner Pott, Schirmherr), it.emsland (Michael Schnaider) und http://www-single-emsland.de (Patrick Fiekers))
- Auflösung des Vereins
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Beirats. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Regulierung aller Verbindlichkeiten an die Hochschule Osnabrück, 49076 Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Schriftform
(1) In allen vereinsinternen Angelegenheiten, in denen diese Satzung die Schriftform verlangt, genügt die digitale Übermittlung.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Lingen, 14. Dezember 2017